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Aktuelle Rechtsprechung
BAföG-Recht: Kein BAföG bei krankheitsbedingtem Urlaubssemester
Mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Aktenzeichen BVerwG 5 C 15.14) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einem krankheitsbedingten Urlaubssemester jedenfalls für die Urlaubsmonate nach Beginn der Krankheit kein BAföG gewährt wird beziehungsweise bereits gewährtes BAföG zurückgefordert werden kann. In dem Fall hatte ein Student einer Fachhochschule während des Sommersemesters 2011 eine Krebsdiagnose erhalten. Daraufhin beantragte er bei der Hochschule ein rückwirkendes Urlaubssemester. Nachdem ihm das Amt zuerst die Förderung für alle Monate des Semesters aberkennen wollte, erreichte der Betroffene durch seinen Widerspruch, dass ihm die Förderung für die Monate bis zum Ausbruch der Krankheit erhalten blieb. In dem anschließenden Rechtsstreit bezüglich der verbleibenden Monate gewährte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen 3 LB 4/14) einen weiteren Monat Vertrauensschutz. Die übrigen Monate bis zum Ende des Semesters musste der Student jedoch vollständig zurückzahlen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt das für richtig. Das Amt habe nach § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG die Pflicht die Förderung zurückzufordern, wenn die Ausbildung unterbrochen wird. Dem stehe § 20 Abs. 2 BAföG nicht entgegen. Zwar erlaube diese Vorschrift eine Rückforderung nur, wenn der Auszubildende die Unterbrechung zu vertreten hat, was bei Krankheit nicht der Fall sei. Jedoch stehen die beiden Vorschriften nebeneinander im Gesetz. Außerdem haben sie verschiedene Rechtsfolgen. Was auf den ersten Blick ungerecht erscheinen mag, wird im Ergebnis doch stimmig: Das (rückwirkende) Urlaubssemester werde weder „hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich“ angerechnet. Das bedeutet, dass Betroffene etwa einen Freischuss später schreiben können und auch am Ende des Studiums länger BAföG erhalten.
BAföG-Recht: Anrechnung von Kindergeld im Vorausleistungsverfahren?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (Aktenzeichen 4 LC 158/11) entschieden, dass Auszubildenden im Vorausleistungsverfahren erhaltenes Kindergeld nicht abzuziehen ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende das Kindergeld direkt von der Familienkasse erhält. Damit wies das Gericht die Berufung des BAföG-Amtes zurück. Ausgangspunkt ist eine Situation, in der der Auszubildende keine normale Förderung bekommt, sondern eine Förderung im Vorausleistungsverfahren (§ 36 BAföG) in Anspruch nehmen muss. Dieses Verfahren greift immer dann, wenn die Eltern des Auszubildenden nicht kooperieren, insbesondere nicht erreichbar sind, keinen Unterhalt leisten oder sich weigern, Angaben auf dem Formblatt 3 zu machen. Das Amt hat nun argumentiert, dass das im Unterschied zum normalen BAföG, bei dem Kindergeld niemals angerechnet werde, im Vorausleistungsverfahren eine Ausnahme bestehe und die Ausbildung in Höhe an ihn ausgezahlten Kindergeldes (vgl. § 74 EStG) nicht gefährdet sei. Eine ähnliche Argumentation haben schon einige Verwaltungsgerichte vorgebracht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dies jedoch nicht akzeptiert: Der Gesetzgeber habe mit einer Gesetzesänderung im Jahre 2001 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld „generell“ nicht mehr anzurechnen sei, also auch nicht im Vorausleistungsverfahren. Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Gesetzes und der genannten Gesetzesänderung. Dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist kürzlich auch das Verwaltungsgericht Leipzig gefolgt (Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen 5 K 1063/12). Jedoch ist in der Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Demnächst wird das Bundesverwaltungsgericht über die Revision in dem niedersächsischen Fall entscheiden. Betroffene aller Bundesländer sollten jedoch trotzdem unter Verweis auf die Rechtsprechung rechtzeitig Widerspruch erheben und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
Update: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (Aktenzeichen BVerwG 5 C 3.14) zu Lasten der Auszubildenden entschieden und die Anrechnung von Kindergeld für rechtmäßig erachtet. Damit ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg obsolet. Sollte der Gesetzgeber keine Änderung vornehmen, bleibt es bei der Anrechnung des Kindergeldes.
BAföG-Recht: Auslands-BAföG auch möglich, wenn nur Teilleistungen des Auslandsstudiums im Inland angerechnet werden
Nach § 5 BAföG können Auszubildende auch für (Teil-)Ausbildung im Ausland Förderung erhalten. Bei nur vorübergehendem Auslandsstudium, zum Beispiel im Rahmen des Erasmus-Förderungsprogramms, kommt es für die Förderfähigkeit darauf an, dass das Studium „der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und [...] zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann“, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Außerdem muss der Besuch der Ausbildungsstätte „gleichwertig“ sein, § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass es ausreicht, wenn die jeweiligen Institutionen „gleichwertig“ in diesem Sinne sind (Urteil vom 12. Juli 2012, Aktenzeichen 5 C 14.11). Auf die jeweils besuchten Studiengänge kommt es nicht an. Im konkreten Fall hatte eine Studentin im Inland bereits einen Bachelor abgeschlossen und befand sich in einem aufbauenden Masterstudiengang. In diesem Rahmen besuchte sie über das Erasmus-Förderungsprogramm eine ausländische Hochschule und schrieb sich dort in einen Bachelorstudiengang ein. Leistungen waren nach der inländischen Studien-/Prüfungsordnung auf den Master teilweise anrechenbar. Das Gericht entschied, dass ihr Ausbildungsförderung nicht mit der Argumentation verweigert werden kann, dass sie schon einen Bachelorabschluss habe, da es nicht darum geht, im Ausland einen weiteren Bachelorabschluss zu erwerben, sondern anrechenbare Leistungen für den inländischen Master zu erbringen. Die erforderliche Vergleichbarkeit braucht nur zwischen den Institutionen als solchen bestehen, also im konkreten Fall zwischen der inländischen und der ausländischen Hochschule als Ganzes. Unschädlich ist auch, wenn im Ausland nur ein viermonatiges Trimester und kein sechsmonatiges Semester studiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Hochschulen eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht.
Mietrecht: Kaution ist sicher, auch bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Wohnung
Mietkautionen können auf vielfältige Weise beim Vermieter hinterlegt werden. Manche lassen sich Bürgschaften geben oder hinterlegen ein selbst angelegtes, verpfändetes Sparbuch. Sehr häufig ist auch die Barkaution durch Übergabe oder Überweisung von Geld an den Vermieter. Kommt es zu einer Veräußerung der Wohnung, stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Mieter bei Auszug die Kaution von wem zurückverlangen kann. Das Gesetz sieht in §§ 566 ff. BGB mit dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ vor, dass der Wohnungserwerber nicht nur in das Mietverhältnis als solches eintritt, sondern auch der Pflicht des ehemaligen Vermieters zur Rückzahlung der Kaution unterliegt (§ 566a Satz 1 BGB). Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung gestärkt (Urteil vom 7. März 2012, Aktenzeichen XII ZR 13/10). Danach kann ein Mieter selbst dann die Kaution vom neuen Vermieter zurückfordern, wenn der ehemalige Vermieter in Insolvenz gefallen ist und das Grundstück oder die Wohnung zwangsversteigert wurde. Der Erwerber ersteigert sozusagen ein „belastetes Grundstück“ und trägt das Risiko, dass er vom Alteigentümer die angelegte Kaution nicht zurückbekommt. Dies ist für den Ersteigerer insbesondere dann mühsam, wenn die Kaution vom Alteigentümer gesetzeswidrig nicht insolvenzfest, zum Beispiel nicht auf einem gesonderten Treuhandkonto, angelegt wurde. Betroffenen Mietern ist zu raten, sich nach dem Auszug nicht vom neuen Vermieter mit der Begründung abwimmeln zu lassen, er habe selbst das Geld nicht erhalten.
Übrigens haben Mieter während der Mietzeit das Recht, sich vom Vermieter die insolvenzfeste Anlage der Mietkaution nachweisen zu lassen, zum Beispiel durch Vorlage der Kontoauszüge des Treuhandkontos. So lassen sich eventuelle Streitigkeiten mit dem neuen Vermieter vorbeugen. Solange der Vermieter den Nachweis nicht erbringt, kann ein Teil der Miete zurückgehalten werden.
Update: Allerdings gibt es während der Insolvenz des alten Vermieters eine Einschränkung: Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 (Aktenzeichen IX ZR 9/12) kann der Mieter seinen Anspruch auf insolvenzfeste Anlage der Kaution gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mittels Zurückbehaltungsrechts durchsetzen. Kündigt er zu diesem Zeitpunkt, geht er höchstwahrscheinlich leer aus.
Mietrecht: Vermieter muss für Heizkosten den tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermitteln
In Mietverträgen ist meistens ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass Heizkosten nach der Heizkostenverordnung abzurechnen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei der Gesamtabrechnung nicht das Abflussprinzip zur Anwendung kommt, sondern der tatsächliche Verbrauch des Brennstoffs zu erfassen ist (Urteil vom 1. Februar 2012, Aktenzeichen VIII ZR 156/11). In früheren Entscheidungen sagte das höchste deutsche Zivilgericht, dass so genannte „kalte Betriebskosten“, zum Beispiel Kaltwasser, regelmäßig nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen (Aktenzeichen VIII ZR 27/07, VIII ZR 49/07). Dies bedeutet, dass der Vermieter diejenigen Gesamtkosten in einen Abrechnungszeitraum einstellen kann, die er während dieses Zeitraums an das Versorgungsunternehmen gezahlt hat. Darauf, ob die Zahlung auch für Leistungen innerhalb dieses Zeitraums oder für Leistungen aus anderen Zeiträumen bestimmt war, kommt es nicht an. Dies soll dem Vermieter die Abrechnung erleichtern und im Interesse beider Parteien eine zeitnahe Abrechnung ermöglichen. Bei Heizkosten gelte jedoch wegen § 7 Absatz 2 HeizkostenV das Leistungsprinzip, so das neuste Urteil. Der Vermieter müsse für jeden Abrechnungszeitraum die Menge des verbrauchten Brennstoffs ermitteln und daraus die Kosten für seine Anschaffung berechnen. Je nach Art der Wärmeversorgung kann das für den Vermieter einen erheblichen Mehraufwand bedeuten: Beispielsweise müsste in Mehrfamilienhäusern mit Gasheizung immer zum Ende des Abrechnungszeitraums, also meistens zu Silvester, der Hausgaszähler abgelesen werden. Schwieriger wird es bei Ölheizungen. Der Vermieter muss zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums den genauen Stand des Öltanks ermitteln und zwischenzeitliche Öllieferungen einbeziehen. Unklar ist nun, ob und wie für „altes“ und „neues“ Heizöl die verschiedenen Anschaffungspreise ins Verhältnis zu setzen sind. Das aktuelle Urteil lässt jedenfalls den Gerichten offen, dem Vermieter solche Pflichten aufzuerlegen. Für Mieter bedeutet die Entscheidung eine weitere Möglichkeit, kürzliche Betriebskostenabrechnungen anzugreifen. Betroffene Mieter sollten sich in jedem Fall die Belege und die genaue Aufschlüsselung und Berechnung der Kosten zeigen lassen.
Mietrecht: Mieter muss eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten beweisen
Werden in Mietverträgen die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und gegebenenfalls nach Vorauszahlungen nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet, was bei den allermeisten Verträgen der Fall ist, ist der Vermieter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Das bedeutet, dass er „bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der […] vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen“ hat. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 2011, Aktenzeichen VIII ZR 340/10) zu der bisher umstrittenen Frage der Beweislast entschieden. Nicht der Vermieter muss beweisen, dass er seine Entscheidungen wirtschaftlich und sparsam getroffen hat, sondern der Mieter muss das Gegenteil beweisen. Im Einzelfall ging es um völlig überhöhte Müllentsorgungskosten. Das Gericht begnügte sich nicht damit, dass der Mieter Abweichungen von ca. 280 % zu einem bundesdurchschnittlichen Betriebskostenspiegel vortrug. Der Mieter habe konkret die Möglichkeit, die Belege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzusehen und zu den jeweiligen Einzelpositionen die tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln und erläutern, an welcher Stelle der Vermieter wie hätte deutlich sparsamer handeln müssen, etwa, ob und ab wann eine Reduzierung der kostenpflichtigen Restmülltonnen vorzunehmen gewesen wäre.
Für Wohnungsmieter bedeutet dieses Urteil eine Erschwerung der Möglichkeit gegen eine überhöhte Betriebskostenabrechnung vorzugehen. Es reicht nicht, dass man die eigene Abrechnung mit dem Betriebskostenspiegel vergleicht. Zu empfehlen ist in jedem Falle eine Einsicht in die Belege des Vermieters. Erst damit lässt sich konkret feststellen, wo Einsparpotenziale liegen und wie ein hinreichend qualifizierter Einspruch zu formulieren ist.
Mietrecht: Ersatzansprüche des Mieters bei Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
Bekannt ist die seit einiger Zeit gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit bestimmter (starrer) Klauseln in Mietverträgen, nach denen der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen (insbesonderen Tapezieren und Streichen) während der Mietzeit oder bei Auszug verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2006, Aktenzeichen VIII ZR 52/06). Mit Urteil vom 27. Mai 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 302/07) hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass dem Mieter ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit zustehen kann. Angesetzt werden kann etwa der Betrag, den der Mieter „billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen“. Damit können nicht nur Mieter Forderungen an den Vermieter stellen, die einen Fachbetrieb mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt haben. Auch wer selbst tätig geworden ist, hat einen entsprechenden Anspruch.
In seiner neusten Entscheidung zu diesem Thema (Urteil vom 4. Mai 2011, Aktenzeichen VIII ZR 195/10) bestätigt der Bundesgerichtshof diese Linie, macht aber zugleich eine Einschränkung, die bisher umstritten war: Die Ersatzansprüche verjähren nicht wie sonst in drei Jahren ab Jahresende, sondern schon in sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Mieter, die kürzlich ausgezogen sind und renoviert haben, sollten ihren alten Vertrag prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass sie zur Ausführung der Arbeiten nicht verpflichtet waren, sollten die Wertersatzansprüche schnellstmöglich beim Vermieter und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Mietrecht: Neue Rechtsprechung des BGH zur Betriebskostenabrechnung bei vorheriger Mietminderung
Mit seinem Urteil vom 13. April 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 223/10) hat der Bundesgerichtshof erneut seine Rechtsprechung zum Zusammenspiel von Mietminderungen und Betriebskosten präzisiert. Schon im Jahre 2005 (Urteil vom 20. Juli 2005, Aktenzeichen VIII ZR 347/04) hat er entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die angemessene Minderung der Miete wegen Mängeln die Bruttomiete (Warmmiete) und nicht die Nettokaltmiete ist. Mit dem neuen Urteil gibt der Bundesgerichtshof den Mietvertragsparteien einige Klarheit bezüglich der späteren Betriebskostenabrechnung. Danach ist es unerheblich, ob der Minderungsbetrag, der sich entsprechend der Bruttomiete (Warmmiete) berechnet, allein von der Nettokaltmiete oder auch (anteilig) von den Betriebskostenvorauszahlungen abgezogen wird. Der Vermieter muss die Minderung jedenfalls auch bei der späteren Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. Der Effekt der Minderung um einen bestimmten Prozenzsatz der Gesamtmiete darf nicht durch eine für den Mieter ungünstige Verrechnung wirkungslos gemacht werden. Am einfachsten kann bei der Betriebskostenabrechnung eine etwaige Nachforderung des Vermieters oder ein etwaiges Guthaben des Mieters so berechnet werden, dass die vom Mieter „im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der [von ihm] geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich der abgerechneten Betriebskosten abzüglich des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrages) gegenübergestellt werden“. Für die Praxis bedeutet dies, dass Mieter und Vermieter nach einer berechtigten Minderung im Abrechnungszeitraum die Betriebskostenabrechnung genau prüfen sollten. Häufig wird übersehen, dass sich die Minderung bei den Vorauszahlungen auch im Abrechnungsergebnis niederschlagen muss und nicht zu einer rechnerischen Nachforderung führen darf.
BAföG-Recht: Obergerichte festigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Treuhandvermögen von Auszubildenden
In einer Reihe jüngster Entscheidungen haben die Oberverwaltungsgerichte die Linie des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 BAföG bestätigt und gefestigt. Thema sind Vermögenswerte, die auf den Namen eines Auszubildenden angelegt sind, diesem aber wirtschaftlich nicht zustehen. Die BAföG-Ämter gehen bei solchen meist verdeckten Treuhandkonstellationen in der Regel davon aus, dass diese nicht bestehen oder missbräuchlich vorgeschoben werden, und rechnen dem Auszubildenden das Vermögen wie eigenes Vermögen in voller Höhe an. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil vom 4. September 2008 (Aktenzeichen 5 C 12.08) entschieden, dass treuhänderisch gehaltenes Vermögen nicht anzurechnen ist, auch wenn es sich um eine nicht offengelegte Treuhand handelt, der Auszubildende also gegenüber der Bank als alleiniger Forderungsinhaber anzusehen ist. Jedoch sind an den Nachweis der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede strenge Anforderungen zu stellen. Nachteilig, aber nicht ausschlaggebend ist es etwa, wenn gegenüber der Bank ein eigener Freistellungsauftrag erteilt wurde. Außerdem kann es von Nachteil sein, wenn die Beteiligten genauen Ort, Zeit und Umfang der Treuhandvereinbarung nicht mehr darlegen können. Wichtige Indizien für eine wirksame Treuhandabrede ist dagegen eine Separierung des Treuguts auf einem gesonderten Konto.
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht am 16. Februar 2011 (Aktenzeichen 1 A 135/09) einen Fall, in dem treuhänderisch angelegtes Sparguthaben vor Antragstellung an die Eltern der Auszubildenden zurückgezahlt wurde. Das BAföG-Amt hatte dies als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewertet. Die Auszubildende konnte jedoch mit Hilfe ihrer Eltern als Zeugen beweisen, dass das Geld nur auf ihren Namen angelegt worden war, um den Sparerfreibetrag zu nutzen. Auch wenn dies als Steuerdelikt der Eltern zu einer Nichtigkeit der Treuhandabrede führt, stand damit dennoch fest, das das Geld nicht zu Lasten der Auszubildenden anzurechnen ist. In einem anderen Fall entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 11377/10), dass Bankguthaben einer Auszubildenden nicht als ihr Vermögen anzurechnen ist, obwohl sie das Geld nicht vollständig getrennt von ihrem eigenen Vermögen angelegt hatte. Es handelte sich um eine Schenkung ihrer Großmutter zu Gunsten der noch nicht geborenen Kinder. Die Auszubildende konnte durch ihre eigene Aussage und mit Hilfe von Aussagen ihrer Familie beweisen, dass das Geld von der Großmutter für die nachfolgende Generation bestimmt war und nur aus bürokratischen Gründen nicht sofort getrennt angelegt wurde.
Nach diesen Urteilen können einige Auszubildende, denen hohe Rückzahlungsforderungen drohen, wieder etwas Hoffnung schöpfen. Waren die BAföG-Ämter in der Vergangenheit sehr schnell mit der Behauptung bei der Hand, die Antragsteller hätten vorsätzlich anrechenbares Vermögen verschwiegen, um Sozialleistungen zu erschleichen, dürfte jetzt eine intensivere Prüfung der Umstände des Einzelfalls geboten sein. Die neuere Rechtsprechung ist jedoch kein Freibrief für Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie zu Lasten des Staates. Die Urteile haben gezeigt, dass die Anforderungen zur Anerkennung des Treuhandverhältnisses hoch, aber nicht unüberwindlich sind.